Satzung

vom 03.12.1997, zuletzt geändert am 27.01.2005

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen Juristische Studiengesellschaft Schwerin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
(3.) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

(1.) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Vertiefung und Erörterung rechtswissenschaftlicher Fragen.
(2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Vortragsreihen verwirklicht.
(3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und mitgliedsfähige Personengemeinschaft (insbesondere Schweriner Verbände und Schweriner Ortsgruppen von Verbänden) werden, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§8
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§9
Mitgliederversammlung

(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2.) Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen; dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3.) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
(4.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(5.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10
Auflösung des Vereins

(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2.) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Rostock zur Verwendung für Bildungszwecke
der Juristischen Fakultät.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 03.12.1997 errichtet und zuletzt in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Januar 2005 geändert
(§ 4 Abs. 3).